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Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

27.10.2023 - Artikel

Durch Abstammung kann auch jemand, der im Ausland geboren wurde und dessen Vorfahr Deutscher war, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Erfahren Sie mehr über die Erwerbs- und Verlustgründe sowie über das Feststellungsverfahren.

ERWERBSGRÜNDE

1. Geburt

1.1 Abstammung von deutschem Vater,
der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war oder der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, wenn das Kind nach dem 30.06.1993 geboren ist und ein nach den deutschen Gesetzen gültiges Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt

1.2 Abstammung von deutscher Mutter,
- die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war (bei Geburt des Kindes ab 01.01.1975)
die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, die Geburt des Kindes zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 erfolgte und die Mutter in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 eine entsprechende Erklärung vor einer deutschen Behörde oder Auslandsvertretung abgegeben hat (Nachweis). Diese Erklärung
kann nicht nachgeholt werden.

- die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war.

WICHTIG!
Neuregelung ab 01.01.2000:
I. Bei Geburt im Ausland wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht mehr erworben, wenn
a) der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde
und
b) dort seinen Aufenthalt hat.
Ausnahme: Die Geburt des Kindes wird innerhalb eines Jahres VON DEM DEUTSCHEN ELTERNTEIL bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt (Geburtsanzeige). Ausführliche Informationen finden Sie hier.

II. Durch Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt.
Optionspflicht zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr.

2. Durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame und bis zum 30.06.1998 erfolgte LEGITIMATION
Bei Geburt eines Kindes vor dem 01.07.1993, dessen deutscher Vater mit der nichtdeutschen Mutter bei Geburt des Kindes nicht verheiratet war (vgl. Tz. I 1.1, 2. Alternative) und die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes geheiratet hat.
Voraussetzungen:

a) ein nach den deutschen Gesetzen wirksames Vaterschaftsanerkenntnis
und
b) Eheschließung der Kindeseltern bis zum 30.06.1998


3. ERKLÄRUNG, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist in gewissen Fällen möglich für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Diese Möglichkeit besteht bis zum 19.08.2031.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.


4. Eheschließung
Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen vor dem 31.03.1953 die deutsche Staatsangehörigkeit.


5. Annahme als Kind
Seit dem 01.01.1977: Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption eines/r Minderjährigen durch eine/n Deutsche/n (abgestellt wurde auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme). Seit dem 01.09.1986: Das angenommene Kind darf im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


6. Einbürgerung
Für eine Einbürgerung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist bedingt für ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder möglich.
Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

7. Ersitzung
Wer ohne eigenes Verschulden (=Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) seit mindestens 12 Jahren von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde (insbesondere durch Ausstellung eines deutschen Reisepasses, Personalausweises oder Staatsangehörigkeitsausweises) erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit.

VERLUSTGRÜNDE

1. In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:
Zehnjähriger Auslandsaufenthalt ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen Konsulates.
Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie mit diesem im Ausland lebten.


2. Nichterfüllung der Militärpflicht
Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis 01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt hatte.

3. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag / Entlassung/ Verzicht:

- Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn ihm vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte, die die Beibehaltung genehmigt (bis 31.12.1999 nur dann, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bestand).
NEU! Bei Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
- Entlassung:
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren Verleihung ihm bereits zugesichert wurde.
- Verzicht:
Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.


4. Adoption
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption eines deutschen minderjährigen Staatsangehörigen durch einen Ausländer ab 01.01.1977.


5. Legitimation durch einen Ausländer
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation eines nichtehelichen deutschen Kindes durch einen Ausländer führte bis zum 31.03.1953 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe BVerwG 5 C 5.05 sowie 5 C 9.05 vom 29.11.2006).


6. Eheschließung
a) Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
b) Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die
Frau nicht staatenlos wurde.

STAATSANGEHÖRIGKEITSFESTSTELLUNGSVERFAHREN

1. In welchen Fällen empfiehlt sich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren?
Wenn Sie der Meinung sind, deutscher Staatsangehöriger zu sein, dies aber nicht beweisen können, empfiehlt sich nach Beratung durch die zuständige Auslandsvertretung die Einleitung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens, in welchem die Abstammung bis zu den Großeltern oder Urgroßeltern zurückverfolgt wird.
Deutsche Auslandsvertretungen müssen gerade bei Passbewerbern mit unklarer Staatsangehörigkeit oft ein Feststellungsverfahren als Voraussetzung für die Passausstellung verlangen.


2. Zuständige Behörde und Bearbeitungsdauer
Zentral zuständige Behörde bei im Ausland wohnhaften Bewerbern ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Der Antrag wird über die zuständige Auslandsvertretung gestellt (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers). Die Antragsformulare und Ausfüllhinweise finden Sie auf der rechten Seite. Die Bearbeitungszeit liegt meistens um die zwei Jahre; wenn Verwandte bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten haben, kann dies die Bearbeitungszeit unter Umständen erheblich verkürzen.

3. Notwendige Urkunden für Antragstellung

“Ausführliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsfeststellungverfahren, den benötigten Unterlagen und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
  • Dominikanische Urkunden müssen durch die Centros de Servicios der Junta Central Electoral überbeglaubigt sein (mit Sticker auf der Rückseite der Urkunde, der QR-Code ist nicht ausreichend). Eine Apostille ist nicht erforderlich, da dominikanische Apostillen in Deutschland nicht anerkannt sind.
  • Dominikanische Urteile oder Beschlüsse müssen von der Procuradoria überbeglaubigt sein.
  • Haitianische Urkunden müssen vom haitianischen Justizministerium und Außenministerium überbeglaubigt sein.

Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren in der Dominikanischen Republik, erhältlich bei folgender Stelle: Ministerio de Interior y Policia. Webseite: Certificación de no Nacionalidad

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgenden Links:

Informationen des Bundesverwaltungsamts zur Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsrecht

Einbürgerung - Das neue Staatsangehörigkeitsrecht: fair, gerecht, tolerant

Häufig gestellte Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Anträge und Merkblätter

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