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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten © Colourbox
Erbausschlagung
Personen, die als Erbe berufen sind, können die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall wird er nicht Erbe.
Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von der Berufung als Erbe erfährt. Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.
Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Die Unterschrift des Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht u.U. auf die Kinder über. Sollen auch die minderjährigen Kinder nicht erben, müssen die gesetzlichen Vertreter (meist beide Eltern) die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen. In bestimmten Fällen muss das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.
Für die Unterschriftsbeglaubigung auf der Erbausschlagung wird kein Termin benötigt. Bitte bringen Sie das ausgefüllte Formular Erbausschlagung und ein Ausweisdokument mit. Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Erbausschlagung beträgt 60,00 Euro, zahlbar in bar in Dominikanischen Pesos oder mit Visa- oder MasterCard-Kreditkarte.
Beantragung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Allgemeine Informationen
Was ist ein Erbschein? Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)?
Der Erbschein sowie das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) sind amtliche Zeugnisse des deutschen Nachlassgerichts über die Erbfolge. Mit dem Erbschein können sich die Erben gegenüber Dritten wie:
- Banken
- Versicherungen
- Grundbuchamt
als Erben legitimieren. Sie benötigen also z. B. einen Erbschein, wenn Sie Erbe geworden sind und das Konto des Verstorbenen auflösen oder als neuer Eigentümer des geerbten Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden möchten.
Die Ausstellung eines ENZ kommt in Betracht, wenn sich Nachlass in einem weiteren EU-Mitgliedstaat befindet.
Kein Erbschein ist erforderlich, wenn ein in einem deutschen Notariat errichtetes Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge ergibt.
Verfahren
Ein Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht ausgestellt. Ein Antrag ist grundsätzlich formlos, muss jedoch unter anderem die Erben, Erbquoten und das anzuwendende Recht beinhalten. Zwingend erforderlich und wichtigster Bestandteil des Antrags ist die Versicherung an Eides Statt. In Deutschland kann die eidesstattliche Versicherung persönlich vor einem deutschen Nachlassgericht oder einem Notariat abgegeben werden.
Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei der Deutschen Botschaft Santo Domingo stellen möchten, ist das Verfahren wie folgt:
Bitte nehmen Sie über die Kategorie „Sonstiges“ des Kontaktformulars Kontakt mit der Konsularabteilung auf und schildern Ihren Fall.
Anschließend werden folgende Dokumente benötigt:
- ausgefüllter Fragebogen zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Personenstandsurkunden potentieller Erben (Geburts- und Heiratsurkunden)
- Identitätsdokumente (Reisepass oder Ausweis) aller potentieller Erben
- soweit vorhanden, sämtliche Testamente des Erblassers
Je nach Erbfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Die Botschaft wird Sie zu Ihrem Einzelfall beraten.
Bei Gericht müssen die Dokumente im Original oder in beglaubigter Fotokopie eingereicht werden. Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Dominikanische Urkunden müssen von der Botschaft legalisiert werden. Dazu muss zunächst eine Vorbeglaubigung durch das Zentrale Dominikanische Standesamt (Junta Central Electoral) eingeholt werden.
Anschließend werden die Unterlagen geprüft und der Erbscheinsantrag wird durch die Botschaft vorbereitet. Im Anschluss wird ein Termin mit Ihnen vereinbart, um die Beurkundung vorzunehmen. Die Eidesstattliche Versicherung ist von den Erben höchstpersönlich abzugeben, eine Vertretung ist ausgeschlossen.
Gemeinsam mit den weiteren Unterlagen wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder ENZ an das zuständige Nachlassgericht verschickt. Das Nachlassgericht wird den Antrag samt Unterlagen ebenfalls gebührenpflichtig prüfen, bevor der Erbschein ausgestellt wird.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Deutschland innehatte. War der Erblasser:in im Zeitpunkt des Todes nicht in Deutschland wohnhaft, ist das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Wohnortes in Deutschland zuständig. Hat der Erblasser nie in Deutschland gelebt, aber es befinden sich Nachlassgegenstände in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Bearbeitungsdauer
Das gesamte Verfahren von Einreichung der Unterlagen bis Ausstellung des Erbscheins durch das zuständige Nachlassgericht dauert in der Regel mehrere Monate. Komplexere Erbfälle mit einer großen Erbengemeinschaft können auch bis zu über einem Jahr dauern.
Gebühren
Bei der Botschaft Santo Domingo fallen folgende Gebühren an:
- 311,00 € für die Vorbereitung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins
- 162,00 € für die Beurkundung des Antrags
- 30,00 € pro Legalisation
- 24,00 € für die Beglaubigung der Kopien
- 35 – 70€ für die mündliche Übersetzung des Antrags (Zeitgebühr) – wenn der Erbe der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Die Gebühren müssen am Tag der Beurkundung in bar in Dominikanische Pesos zum aktuellen Wechselkurs oder mit Visa- oder MasterCard Kreditkarte bezahlt werden.
Das zuständige Nachlassgericht wird ebenfalls eine Gebühr berechnen. Die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bzw. ENZ richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses.