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Beurkundungen und Beglaubigungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung © Photothek.de

07.01.2026 - Artikel

Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, z.B. wenn es um Erklärungen in Kindschaftssachen, Erb- oder auch Grundstücksangelegenheiten geht, die in Deutschland benötigt werden. Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner.

Fotokopiebeglaubigungen

Bei der Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung der Konsularbeamtin oder dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Ein Termin wird nicht benötigt. Kopiebeglaubigungen können während der Öffnungszeiten der Botschaft von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 11:30 Uhr beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie das Original mit, von dem eine Fotokopiebeglaubigung angefertigt werden soll.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 24 € pro zu beglaubigender Kopie, unabhängig von der Seitenanzahl. Sie ist in bar in Dominikanischen Pesos oder mit physischer Visa- oder MasterCard-Kreditkarte zu zahlen.

Unterschriftsbeglaubigungen

Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass der Unterzeichnende persönlich seine Unterschrift vor dem Konsularbeamten vollzogen hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll. Ein Termin ist nicht erforderlich. Die Unterschriftsbeglaubigung kann während der Schalterzeiten der Botschaft (Montag-Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr) vorgenommen werden.

Beispiele für Erklärungen, die einer Unterschriftsbeglaubigung erfordern:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der eine vollmachtlos vertretene Person einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt.
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft.
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
  • Namenserklärungen

Unterschriftsbeglaubigungen bei Grundstücksgeschäften

Wenn Sie ein Grundstück in Deutschland erwerben oder verkaufen möchten, jedoch nicht persönlich bei der notariellen Beurkundung des Vertrags anwesend sein können, empfehlen wir Ihnen, sich vollmachtlos oder nur aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht von einer Person Ihres Vertrauens oder Ihres Notars vertreten zu lassen. Nach erfolgter Beurkundung des Vertrags müssen Sie diesen nachträglich genehmigen, damit der Vertrag rechtswirksam wird. Die dazu erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Genehmigungserklärung, die in der Regel von dem beurkundenden Notar entworfen wird, können sie bei der Deutschen Botschaft Santo Domingo vornehmen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Dokument mit, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll.
  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass und/oder Personalausweis)

Gebühren

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung in namensrechtlichen Angelegenheiten beträgt 85,00 €, in allen sonstigen Angelegenheiten 60,00 Euro. Sie ist in bar in Dominikanischen Pesos oder mit physischer Visa- oder MasterCard-Kreditkarte zu zahlen.

Notarielle Beurkundungen

Konsularbeamte beurkunden nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie treten hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Ihre Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob i ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Beispiele für Beurkundungen, die an der Deutschen Botschaft Santo Domingo vorgenommen werden können:

  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen (sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet)
  • eidesstattliche Versicherungen im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses
  • sonstige eidesstattliche Versicherungen z.B. zum Familienstand im Rahmen der Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses

Sollten Sie eine notarielle Beurkundung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Konsularabteilung über unser Kontaktformular auf.

Notarielle Online-Beurkundungen im Bereich des Gesellschaftsrechts

Für Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch für Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc. besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen. Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Portal der Bundesnotarkammer für Online-Notartermine.

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