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Häufig gestellte Fragen
Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:
FAQ
Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen, Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln, Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer), bei Problemen mit dominikanischen Stellen (Behörden, Krankenhäuser o. ä.) vermitteln, Ihnen bei Bedarf vertrauenswürdige Anwälte, (Fach-)ärzte, Dolmetscher/Übersetzer benennen, im Falle einer Festnahme auf Wunsch anwaltliche Vertretung vermitteln und Ihre Angehörigen unterrichten, beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich sein. Nur in absoluten Ausnahmefällen, in denen Gefahr für Leib oder Leben droht und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, kann die Botschaft Ihnen eine zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren.
Führerscheinersatzpapiere ausstellen, Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen, Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren, in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen, für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten, als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden, die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen, Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.
Die Beantragung ist grundsätzlich ohne Termin zu den regulären Öffnungszeiten der Botschaft möglich. Die Botschaft bietet an ausgewählten Dienstagen auch nachmittags Termine an. Die Termine werden 2 Wochen vorher im Terminbuchungssystem freigegeben. Um dieses Angebot wahrnehmen zu können, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich hier (Link) einen Termin buchen
Deutsche Reisepässe und Personalausweise können nicht verlängert werden. Bei Ablauf der Gültigkeit muss eine Neuausstellung beantragt werden. Hierfür werden die gleichen Dokumente benötigt wie bei der ersten Beantragung eines Reisepasses.
Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises können nur bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers in der Passstelle der Botschaft gestellt werden. Minderjährige Antragsteller stellen ihren Antrag ebenfalls persönlich und in Begleitung aller Sorgeberechtigten. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist in der Regel dessen schriftliche, öffentlich beglaubigte Zustimmung zum Passantrag vorzulegen (beglaubigt durch eine deutsche Behörde). Bei Personalausweisen ist die Anwesenheit der Sorgeberechtigten nur bis zum Alter von 16 Jahren notwendig.
Die Gebühren sind bei Antragstellung in Dominikanischen Pesos in bar zum aktuellen Wechselkurs der Zahlstelle der Botschaft zu entrichten. Eine Zahlung in Euro oder mit EC-/Kreditkarte ist nicht möglich. Die aktuellen Gebühren finden Sie unter Punkt 3 auf der Seite Reisepass- und Personalausweisbeantragung.
Ihren Pass und Personalausweis können Sie nach Ausstellung von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr persönlich in der Passstelle abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Reisepass und Personalausweis mit. Diesen erhalten Sie auf Wunsch (z. B. wegen noch gültiger Sichtvermerke) nach Entwertung durch die Passstelle zurück. Zur Abholung Ihres Passes oder Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Abholung des Schreibens der Bundesdruckerei mit PIN, PUK und Sperrkennwort kann nur persönlich durch den Antragsteller erfolgen.
Nur deutsche Staatsangehörige können einen deutschen Reisepass oder Personalausweis erhalten. Ehepartner deutscher Staatsangehöriger erhalten nicht automatisch durch Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Möglichkeit einer Einbürgerung für im Ausland lebende Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist nur im Ausnahmefall möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Es gibt eigentlich kein „Schengen-Visum“. „Schengen-Visum“ ist die übliche Bezeichnung für ein Visum, das von den Staaten und für die Gebiete der Staaten erteilt wird, welche dem am 14. Juni 1985 unterzeichneten Abkommen „betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ beigetreten sind.
Dieses Abkommen wurden in dem kleinen luxemburgischen Ort Schengen unterzeichnet und deshalb nennt man das Visum üblicherweise „Schengen-Visum“.
Derzeit gehörten zum sogenannten „Schengen-Raum“ folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn
Bitte beachten Sie, dass folgende Länder KEINE Schengenländer sind:
Bulgarien, Irland, Rumänien, das Vereinigte Königreich (GB) und Zypern.
Ab dem 11.06.2024 beträgt die Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum (C-Visum) 90,00 Euro (ca. 5.700 DOP, abhängig vom Tageskurs der Botschaft) und ist am Schalter in dominikanischer Landeswährung in bar zu entrichten.
Für Kinder im Alter von 0 bis zu unter 6 Jahren wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. Für Kinder im Alter von 6 bis zu unter 12 Jahren ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 45,00 in Landeswährung zu entrichten.
Ein nationales Visum (D-Visum) kostet 75,00 Euro; Minderjährige zahlen nur 35,00 Euro.
Sie können ein Visum bei der Botschaft Santo Domingo beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen für die Schengenländer visumpflichtig sein, d.h. Sie müssen einem Staat angehören, dessen Angehörige ein Visum zur Einreise in die Schengenländer benötigen. Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik haben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dann in der Dominikanischen Republik, wenn Umstände erkennen lassen, dass Sie hier für mindestens 6 Monate (z.B. als Student, Arbeitnehmer u.a.) verbleiben wollen.
Die Botschaft ist nicht zuständig für dominikanische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Z.B. ein dominikanischer Student in den USA, der ein Visum für Deutschland beantragen möchte, wendet sich je nach Wohnsitz bitte an die Deutsche Botschaft in Washington oder das Deutsche Generalkonsulat in deren Amtsbezirk.
Die Botschaft schaltet täglich ab 19:00 Uhr neue Termine frei. Ebenso werden durch Stornos anderer Kunden Termine kurzfristig verfügbar. Bitte versuchen Sie sich daher mehrmals am Tag einzuloggen.
Die Botschaft bearbeitet im Jahr mehrere Tausend Visaanträge. Wenn bei allen Besuchern auch noch der Gastgeber mit vorsprechen würde, wären die Kapazitäten der Botschaft im Nu erschöpft, daher ist eine Vorsprache zusammen mit dem Gastgeber nicht möglich. Ausnahmen gibt es selbstverständlich bei Schreibunkundigen, Minderjährigen u.ä.
Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.
Diesen Service kann die Botschaft nicht erbringen. Im Übrigen darf die Botschaft aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen niemandem Auskünfte über Visaanträge Dritter geben.
Dazu gehört nicht nur die Auskunft, ob und warum ein Antrag abgelehnt wurde, sondern bereits die Auskunft, ob ein Antrag überhaupt gestellt wurde.
Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.
Fragen im Visumverfahren klärt die Botschaft mit dem Antragsteller – Ihrem Gast.
Wenn wir Fragen an den Gastgeber haben, rufen wir selbst an. Wir bitten keinen Antragsteller, seinen Gastgeber zu veranlassen, uns anzurufen.
Aufgrund der großen Zahl ihrer Kunden und wegen des Datenschutzes, kann die Botschaft Rückfragen von Gastgebern, insbesondere am Telefon, nicht beantworten.
Schriftliche Anfragen können bei Vorlage einer Vollmacht Ihres Gastes, dass wir Ihnen Auskunft geben dürfen, beantwortet werden.
Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.
Die Botschaft hat den Auftrag, bei jeder Visumerteilung gewisse Kriterien zu prüfen. Anhand der vorgelegten oder nachgewiesenen Unterlagen wird eine Rückkehrprognose erstellt.
Folgende Kriterien werden von uns geprüft:
- Reisezweck (z.B. Besuchsreise, Geschäftsreise)
- Rückkehrwilligkeit ins Heimatland (Dominikanische Republik)
- Finanzierung der Reise (durch Einlader oder Reisenden selbst)
- Krankenversicherung
- Sonstige Erkenntnisse (z.B. Speicherungen im AZR, SIS)
- Ordnungsgemäße Nutzung des Visums in der Vergangenheit (keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer)
In unseren Merkblättern haben wir Ihnen detailliert dargestellt, mit welchen Unterlagen unsere Kunden diese Punkte belegen können. Bitte nutzen Sie die Merkblätter und haken Sie bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen am besten die Punkte ab, die Sie erledigt haben.
AZR ist die Abkürzung für „Ausländerzentralregister“. Dieses wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das AZR enthält Angaben zu Ausländern, die während ihres Aufenthaltes in Deutschland straffällig geworden sind. Vor Entscheidung über den Visumantrag wird jeder Antragsteller im AZR überprüft, um eventuelle Einreisebedenken zu klären.
SIS ist das „Schengen Information System“. Das ist in etwa das gleiche wie das AZR, nur auf Ebene der Schengenländer. Auch Speicherungen im SIS können zur Ablehnung des Visumantrags führen.
Die Entscheidung über Ihren Schengenvisumantrag ergeht in der Regel innerhalb von 7 bis 8 Werktagen.
Bitte beachten Sie, dass für Antragsteller, die nicht die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzen, das Visumverfahren bis zu 10 Arbeitstage oder länger dauern kann. Bitte sprechen Sie deshalb rechtzeitig in der Visastelle vor.
Diese Fristen gelten nicht für Visa zur Familienzusammenführung, Studium, Arbeitsaufnahme oder andere dauernde Wohnsitznahme in Deutschland (nationales Visum). Es handelt sich hierbei um Visa, die nur mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden können. Weil ein komplettes Antragsdoppel nach Deutschland zur zuständigen Ausländerbehörde übersandt wird, beträgt die Bearbeitungszeit etwa 6 bis 8 Wochen.
Das Antragsformular ist kostenfrei.
Seit dem 05.04.2010 (mit Inkrafttreten des Visakodex) werden Anträge nur noch auf einem deutsch-spanisch-sprachigen Formular entgegengenommen, welches Sie auf unserer Homepage als pdf-Datei (in diesem Fall unterschreiben Sie bitte auch die Erklärungen auf Seite 3 und 4) abrufen oder in der Online-Version direkt ausfüllen können.
Sie müssen das Visum bei der Botschaft beantragen, deren Land Ihr Hauptreiseziel ist. z.B. 4 Tage Tourismus in Frankfurt und anschließend 8 Tage Geschäftsreise in Frankreich: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Französische Botschaft.
Sie beantragen das Visum bei der Botschaft des Landes, in welches Sie zuerst in den Schengenraum einreisen. Wenn Sie von der Dominikanischen Republik nach Indien über Madrid und Frankfurt fliegen, beantragen Sie bitte Ihr Transitvisum bei der spanischen Botschaft.
Mit Inkrafttreten des Visakodex am 05.04.2010 ist die Visumkategorie B (Transitvisum) abgeschafft worden. Sie erhalten nunmehr ein Visum der Kategorie C mit der Auflage „Transit“.
Dominikanische und haitianische Staatsangehörige benötigen für den Flughafentransitaufenthalt kein Visum, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie sind im Besitz eines gültigen Anschlusstickets in ihr Zielland und besitzen für die Einreise in den Zielstaat ein gültiges Visum oder können nachweisen, dass Sie für die Einreise kein Visum benötigen.
- Sie verlassen den Transitbereich des Flughafens nicht (beachten Sie bitte, dass bei manchen Transitflügen das Gepäck nicht durchgecheckt wird!)
- Sie reisen innerhalb von 24 Stunden vom deutschen Flughafen wieder weiter. Bitte beachten Sie, dass nur die deutschen Flughäfen in Frankfurt, München und Berlin über einen durchgehend geöffneten Flughafentransitbereich verfügen.
Ja. Das ist gerade der Sinn des Schengen-Visums. Sie können mit dem Visum innerhalb der Gültigkeit jedes Schengenland bereisen. Beachten Sie jedoch, dass das Hauptreiseziel (längste Aufenthaltszeit) in dem Land liegen muss, von dessen Botschaft das Visum ausgestellt wurde.
Ja. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.03.2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind D-Visa, die von Schengen-Staaten ausgestellt worden sind, ab dem 05.04.2010 schengenwirksam und berechtigen zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.
Die Gültigkeit Ihres Visums richtet sich nach
- dem angegebenen Zeitraum (gültig vom 01.07.2023 bis 31.07.2023)
- der Anzahl, der maximal erlaubten Aufenthaltstage (z.B. 30 Tage)
- der Anzahl, der erlaubten Einreisen (1, 2 oder mehrfach)
Beispiel: Ihr Visum wurde vom 01.07.2023 bis zum 31.07.2023 für 30 Tage mit 2 Einreisen erteilt.
So können Sie innerhalb dieser Zeit maximal zweimal in den Schengenraum einreisen und sich insgesamt bis zu 30 Tage darin aufhalten. Der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise werden bei der Berechnung der Aufenthaltstage mitgezählt.
Bitte beachten Sie, dass Schengenvisa mit einer Gültigkeit von einem Jahr oder mehr zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Halbjahr in Deutschland oder einem anderen Schengenland berechtigen. Maßgeblich für die Berechnung des 6 Monatszeitraums ist der Tag der ersten Einreise.
Beispiel: Ihr Visum ist vom 15.12.2022 bis 14.12.2023 für 90 Tage pro Halbjahr gültig. Sie reisen am 23.12.2022 nach Deutschland ein: Sie dürfen nun bis zum 22.06. maximal 90 Tage in Deutschland bleiben. Spätestens am 22.06.2023 müssen Sie aus dem Schengenraum ausreisen, bevor Sie erneut 90 Tage in weiteren 6 Monaten in Anspruch nehmen können. Mit der Wiedereinreise in den Schengenraum beginnt der zweite 6-Monatszeitraum, der aber spätestens am 14.12.2023 endet. Eine Wiedereinreise ist frühestens ab dem 23.06. möglich, die erneut zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen berechtigt.
Die Anzahl der erlaubten Einreisen erkennen Sie auf Ihrem Schengen-Visum. Es gibt einmalige, zweimalige und multiple Einreisen.
Sie benötigen das Einladungsschreiben Ihrer Verwandten oder Freunde, die Ihre Unterbringung während des Aufenthalts gewährleisten. Die einzelnen Merkmale, die das Formular oder Schreiben aufweisen muss, sowie ggf. das Verfahren zum Erhalt des Dokuments sind von Land zu Land unterschiedlich. Das Einladungsschreiben für Deutschland ist ein formloses Einladungsschreiben mit Unterschrift Ihrer Verwandten/Freunde. Enthalten sollte es die Adresse, die Verwandtschaftsbeziehung und die Dauer des Aufenthaltes. Es kann bei der Grenzkontrolle eingescannt und ausgedruckt vorgelegt werden (kein Original erforderlich, keine Unterschriftsbeglaubigung und auch keine Apostille!) Wir empfehlen stets die Vorlage einer Verpflichtungserklärung. Diese kann Ihr Gastgeber bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
Einen gültigen, mindestens drei Monate nach beabsichtigter Ausreise noch gültigen Reisepass. Sollten Sie anlässlich einer Besuchsreise nach Deutschland reisen und Ihre Reise wurde mit einer Verpflichtungserklärung unterstützt, dann ist das Mitführen dieser Erklärung obligatorisch. Ebenso müssen Sie über eine ausreichende (mind. 30.000 Euro) Reisekrankenversicherung für den Schengenraum verfügen.
Für Deutschland müssen Sie pro Tage einen Betrag in Höhe von 45 Euro vorweisen können. Diesen können Sie an der Grenze nachweisen durch:
- Verpflichtungserklärung
- Kontoauszüge neueren Datums, die Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum, mindestens aber die letzten drei Monate, dokumentieren
- Gehaltsbescheinigungen
- Arbeitgeberbescheinigung
- Kreditkarten und Kreditkartenabrechnungen
- Bargeld in konvertierbarer Währung
- Reiseschecks.
Die Tatsache, dass Sie ein Visum zur Einreise erhalten haben, bedeutet nicht, dass ein bedingungsloses Recht zur Einreise und zum Aufenthalt besteht. In jedem Fall muss ein gültiger Reisepass mitgeführt werden. Bei der Einreise können die Grenzbeamten außerdem Fragen zum Reiseziel, Reisezweck und zur Finanzierung der Reise stellen und ggf. Nachweise hierüber verlangen. Außerdem dürfen Sie nicht – bspw. aufgrund von Straftaten – im Schengener Informationssystem oder im Ausländerzentralregister ausgeschrieben sein.
Ja, in Deutschland gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Diese muss für den gesamten Schengenraum gültig sein und mindestens 30.000 Euro Versicherungsleistung aufweisen.
Das kommt drauf an: für ein Schengen-Visum benötigen Sie ein Rückflugticket. Für ein nationales Visum (D-Visum) in vielen Fällen nicht.
Wenn Sie sich länger als die Ihnen genehmigten Tage in den Schengener Staaten aufhalten oder als Tourist einreisen und dann eine Arbeit aufnehmen, wird dies als illegaler Aufenthalt gewertet. Sie werden ausgewiesen und eine Wiedereinreisesperre verhängt.
Nein, das ist leider nicht möglich. Sie müssen wieder ausreisen und das nationale Visum bei der Deutschen Botschaft in Santo Domingo beantragen. Schengen-Visa können in den deutschen Ausländerbehörden nicht in nationale Visa umgewandelt werden. Es bedarf immer der vorherigen Ausreise ins Heimatland.
Grundsätzlich ist dies nicht möglich! Nur in seltenen Ausnahmefällen (plötzliche Erkankung etc.) können durch die zuständigen Ausländerbehörden Verlängerungen von max. 90 Tagen gegeben werden.
Die Webseite von Make-it-in-Germany bietet ein breites Spektrum an Informationen über Möglichkeiten als internationale Fachkraft in Deutschland zu arbeiten. Dort finden Sie auch eine Jobbörse, Erläuterungen zum Zertifizierungsprozess und allgemeine Informationen zu Visa und das Leben in Deutschland.
Eine weitere empfehlenswerte Quelle ist das „Digitalmagazin: Chancen - Arbeiten in Deutschland“ von Deutschland.de. In dem Magazin erfährt man, wie eine umfangreiche Gesetzesreform den Weg für qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland erleichtert und welche Bedeutung dabei die neue „Chancenkarte“ hat. Außerdem beinhaltet es Erfahrungsberichte von Frauen und Männern, die in Deutschland als Fachkräfte arbeiten und zeigt auf, in welchen Berufen internationale Fachkräfte besonders gesucht sind.