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Merkblatt für die Beantragung eines nationalen Visums zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Ärzte und Krankenpfleger)
§ 16d AufenthG
(langfristiger Aufenthalt von über 90 Tagen)
Die Vorsprache zur Beantragung dieses Visums ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung in der Kategorie nationales Visum über unsere Website möglich: Deutsche Botschaft Santo Domingo
Für die Beantragung sind folgende Unterlagen gut lesbar, nicht getackert und in Format A4 beim Termin vorzulegen:
Die Berufsausübung in bestimmten Berufen in Deutschland ist an eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation gebunden. Diese Berufe werden „reglementierte Berufe“ genannt. Reglementiert sind beispielsweise Medizinberufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen sowie Berufe im öffentlichen Dienst. Für im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen ist eine Anerkennung erforderlich, welche durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften des Bundes bzw. der Bundesländer geregelt wird. Eine Anerkennung der Entscheidung über die Berufsausübungserlaubnis bei akademischen Heilberufen erfolgt mit der Entscheidung der Approbation.
Für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ist aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zwingend eine Berufsausübungserlaubnis vorzulegen bzw. muss diese zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Informationen zu reglementierten Berufen finden sich in der Infothek der Bundesagentur für Arbeit und im Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Pflegehilfskräfte: Alle Antragsteller mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.
Für die Beantragung eines entsprechenden Visums zur Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen in qualitativ lesbarer, nicht zusammengehefteter Ausführung und Format A4 oder Letter bei der persönlichen Vorsprache vorzulegen:
ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“, erhältlich online direkt im Anschluss an die Terminbuchung über unser System oder VIDEX
Bitte führen Sie alle Seiten, einschließlich der letzten Seite mit den Barcodes, ausgedruckt zum Termin mit sich.Ein aktuelles biometrisches Passfoto mit einem einfarbigen, hellen Hintergrund (Format: 45 x 35 mm)
Reisepass (Gültigkeit noch mind. 6 Monate) sowie eine Kopie der Lichtbildseite, außerdem Original und eine Kopie des Personalausweises (Cédula)
Original und eine Kopie des in Deutsch verfassten Motivationsschreibens über den Zweck des beabsichtigten Sprachen- oder Fachsprachenkurses, den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie Erörterung, wie der Sprachkurs oder die Qualifizierungsmaßnahme in die zukünftige Lebensplanung passt und was den Mehrwert des Deutschland-Aufenthalts ausmacht.
Für die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland sind mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache nach Niveau A2 des Referenzrahmens/EU (eine Kopie) erforderlich
Deutscher Lebenslauf
Original und eine Kopie des Nachweises der Einschreibung bei einem Spracheninstitut.
Nachweis zur Finanzierung entweder in Form eines Sperrkontos, einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 – 68 AufenthG einer in Deutschland ansässigen Person oder eines Nachweises über ausreichende Eigenmittel (z. B. in Form von Kontoauszügen und Arbeitsbescheinigungen der Eltern)
Die Verpflichtungserklärung muss immer zusammen mit einem unterschriebenen Einladungsschreiben, welches den Grund für die Kostenübernahme darlegt und einer Passkopie der sich verpflichtenden Person vorgelegt werden.
Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Stelle (Original und eine Kopie)
Der Antrag auf berufliche Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses muss bei der für das Anerkennungsverfahren in Deutschland zuständigen Stelle gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, in welchem Bundesland die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Als Nachweis reicht hier grundsätzlich aus, dass Sie die Absicht, in einem bestimmten Bundesland Tätigkeit aufnehmen zu wollen, glaubhaft machen können. Dies kann z.B. geschehen durch Nachweise erfolgter Bewerbungen oder dem Nachweis an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Über Ihren Antrag stellt Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid aus.
Wird festgestellt, dass zwischen dem deutschen und ausländischen Abschluss keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird Ihnen ein „Gleichwertigkeitsbescheid“ ausgestellt. Zur Berufszulassung kann es notwendig sein, dass Sie ggf. noch (fach-) sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besuchen müssen.
Wird festgestellt, dass zwischen dem deutschen und ausländischen Abschluss wesentliche Unterschiede bestehen, kann Ihnen von der deutschen Anerkennungsbehörde ein „Defizitbescheid“ ausgestellt werden. Zur Berufszulassung müssen Sie in diesem Fall noch weitere Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen und ggf. Vorbereitungskurse ablegen.
Sollten Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, wird Ihnen eine Bescheinigung hierüber ausgestellt. Diese beinhaltet die Auflage, dass vor der Berufszulassung noch eine Kenntnisprüfung abzulegen ist. Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung/ Hochschulabschluss im Heilberuf (Original und eine Kopie)
Dem Visumantrag sind alle Nachweise der erworbenen Kenntnisse in Form von Hochschulabschlüssen / Ausbildungsnachweise vorzulegen. Sollten Sie an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, sind auch hierüber Nachweise in geeigneter Form vorzulegen. Diese Unterlagen müssen, soweit zutreffend, mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Berufserlaubnis (Original und eine Kopie)
Bitte fügen Sie dem Visumantrag die Berufserlaubnis des Gesundheitsministeriums Ihres Heimatlandes / des Landes in dem Sie zuletzt tätig waren bei. Diese muss, soweit zutreffend, mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
In Einzelfällen können darüber hinaus noch weitere Dokumente erforderlich werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75,- Euro und ist bei Antragstellung bar in Landeswährung (Dominikanische Pesos) oder mit Kreditkarte zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Versagung des Visums NICHT erstattet.
Die Botschaft leitet den Antrag über das Bundesverwaltungsamt an die für den Deutschlandaufenthalt örtlich zuständige Ausländerbehörde bzw. Bundesagentur für Arbeit weiter. Sobald von dort die hierfür nach § 31 bzw. 39 AufenthV erforderliche Stellungnahme vorliegt, kann die Botschaft über das Visum entscheiden.
Für Anfragen zu Visumbestimmungen, vorzulegenden Unterlagen und Visumpflicht können Sie uns über unser Kontaktformular kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass Auskünfte zu einzelnen Visumanträgen aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich nur an die Antragsteller selbst erteilt werden können. Die Botschaft bittet von Sachstandsanfragen während eines laufenden Verfahrens abzusehen, da dadurch die Bearbeitung verzögert wird.