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Beantragung eines nationalen Visums im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung gem. §§ 18a, 18b oder 18g AufenthG
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01. März 2020 in Kraft getreten und mit Wirkung vom 18.11.2023 überarbeitet ist, wurden mit den §§ 18a, 18b sowie 18g AufenthG neu strukturierte Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkräfte, d. h. Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung und Hochschulabsolventen (einschl. Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG) eingeführt. Neu ist auch die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG), die jedoch auf Beschäftigungen in IT-Berufen beschränkt bleibt (§ 6 BeschV). Neu hinzu kommt die Möglichkeit einer Blauen Karte EU bei Fähigkeiten im IT-Bereich auf akademischen Niveau.
Bei dem Begriff Fachkraft wird unterschieden zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung gem. § 18a AufenthG und Fachkräften mit akademischer Ausbildung gem. § 18b AufenthG. Bei Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird von einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf von mind. 2 Jahren Ausbildungsdauer ausgegangen.
Für die Beantragung eines Visums im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung sind unten genannte Unterlagen in qualitativ gut lesbarer Ausführung und im Format A4 oder Letter bei der persönlichen Vorsprache im Konsulat vorzulegen.
Wichtig: Die Dokumente dürfen nicht geheftet sein!
- Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot von mindestens 1 Jahr Dauer vorliegen.
Als Nachweis dient der vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Anlage 2 AH und Anlage 6 AH). - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Diese ist bei Visumanträgen nach den §§ 18a, 18b Abs. 1 und 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG sowie § 18g Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 mangels Ausnahmen in der BeschV stets erforderlich. Bei Anträgen nach § 18g Abs. 1 Satz 1 und § 18c Abs. 3 AufenthG ist die Zustimmung der BA nicht erforderlich. - Berufsausübungserlaubnis
Diese muss erteilt oder zugesagt sein, wenn sie erforderlich ist (bei reglementierten Berufen). Sie beinhaltet die Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses bzw. einer ausländischen Berufsqualifikation. Anerkennung der ausländischen Qualifikation
Diese ist zwingend erforderlich bei allen Fachkräften im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG.Bei Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung (mind. 2 Jahre Ausbildung) nach § 18a AufenthG muss die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt worden sein;
In den Fällen der Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG muss ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen.
In den Fällen des § 18g kann alternativ der erfolgreiche Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms vorliegen, der:
- Einem Hochschulabschluss gleichwertig ist
- Mindestens 3 Jahre Ausbildungsdauer erfordert und
- Einem Ausbildungsniveau entspricht, das in Deutschland mindestens der Stufe 6 der int. Standartklassifikation im Bildungswesen oder Stufe 6 der Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
Die Berufsausübung bestimmter Berufe ist in Deutschland an eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation gebunden. Diese Berufe werden „reglementierte Berufe“ genannt. Reglementiert sind beispielsweise Medizinberufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen sowie Berufe im öffentlichen Dienst. Für im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen ist eine Anerkennung erforderlich, welche durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften des Bundes bzw. der Bundesländer geregelt wird. Eine Anerkennung der Entscheidung über die Berufsausübungserlaubnis bei akademischen Heilberufen erfolgt mit der Entscheidung der Approbation.
Für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ist aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zwingend eine Berufsausübungserlaubnis vorzulegen bzw. muss diese zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Informationen zu reglementierten Berufen finden sich in der „Infothek der Bundesagentur für Arbeit“ und im Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Auf der Internetplattform Anerkennung in Deutschland kann man seine Berufsausbildung selbst überprüfen lassen und erfährt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese in Deutschland anerkannt wird und welche Voraussetzungen ein Antragsteller für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland benötigt. Dies kann auch in verschiedenen Sprachen aufgerufen werden. Ebenso können Sie weitere Informationen über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (Tel. +49 30 1815-1111) erhalten.
Ebenso können Sie sich auf der Plattform „Zentrale Servicestelle zur Berufsanerkennung“ informieren.
Blaue Karte EU:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU werden durch den § 18g AufenthG geregelt.
„Große“ Blaue Karte
Bei einem Jahresbruttogehalt (gem. Arbeitsvertrag) in Höhe von mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist die Beschäftigung in allen Berufen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) möglich.
Blaue Karte für Mangelberufe und Berufsanfänger:
Wird die Gehaltsschwelle nicht erreicht, so muss das Jahresbruttogehalt mindestens 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung betragen und eine Beschäftigung in einem sog. Mangelberuf (MINT-Beruf = Studienfachbereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) ausgeübt werden.
Gleiches gilt auch für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die einen Hochschulabschluss vor nicht mehr als drei Jahren vor Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben (Berufsanfänger).
Sonstige (fachkraftunabhängige) Beschäftigungen:
Nach § 19c AufenthG können auch Visa oder Aufenthaltserlaubnisse für sonstige – fachkraftunabhängige - Beschäftigungen erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsangebot von mindestens einem Jahr Dauer vorliegt. Diese müssen jeweils durch die BA genehmigt werden und unterliegen der Rechtsgrundlagen der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Eine besondere Anerkennung der Qualifikation ist hier jedoch nicht vorgeschrieben.
Die Voraussetzungen zur Qualifikation ergeben sich bei einzelnen Fallgruppen unmittelbar aus der Rechtsgrundlage (bspw. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) „besondere, insbesondere unternehmensspezifische Spezialkenntnisse“) oder aus der fachlichen Weisung (bsp. § 11 BeschV: Spezialitätenköche). Qualifikationen sind auch dann relevant, wenn es der Berufsausübungserlaubnis bedarf. Diese Prüfung erfolgt dann durch die für die Berufszulassung zuständige Stelle.
Der § 19 c Abs. 2 AufenthG sieht auch die Erteilung von Visa bei der Fallgruppe von „Arbeitnehmern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen vor. Hier kann dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn es für diese Beschäftigung eine entsprechende Regelung in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt. Die bislang einzige qualifizierte Beschäftigung wird jedoch durch den § 6 BeschV auf das Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie beschränkt.
Sprachkenntnisse:
Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen grundsätzlich über Deutschkenntnisse verfügen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel mindestens Niveau B1). Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung sind Deutschkenntnisse keine formelle Erteilungsvoraussetzung! Gleichwohl ist im Rahmen der Plausibilität anlassbezogen zu prüfen, ob die für den gesuchten Arbeitsplatz erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen.
Vorzulegende Dokumente:
Für die Beantragung eines entsprechenden Visums zur Arbeitsaufnahme als Fachkraft sind folgende Unterlagen bei der persönlichen Vorsprache vorzulegen:
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (zum Herunterladen auf der Website oder im Schalterraum der Botschaft) mit 1 biometrischen Passfotos (heller Hintergrund)
- Reisepass (Gültigkeit noch mind. 6 Monate) sowie zwei Kopien der Lichtbildseite, außerdem Original und eine Kopie des Personalausweises (Cédula)
- Lebenslauf (eine Kopie)
- Falls vorhanden, ausländischer Hochschulabschluss mit Übersetzung (eine Kopie)
- Unterschriebener Arbeitsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr (eine Kopie)
- Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Anerkennungsstelle (Original und eine Kopie)
- Falls in dem Schreiben der Anerkennungsstelle ein Defizitbescheid erstellt wurde, Vorlage des Defizitbescheides. (und eine Kopie)
- Wenn kein Hochschulabschluss vorliegt, Nachweis der Deutschkenntnisse im Niveau B1 des Referenzrahmens/EU
- Berufserlaubnis (Original und eine Kopie)
- In Einzelfällen können darüber hinaus noch weitere Dokumente erforderlich werden.
Der Antrag auf berufliche Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses muss bei der für das Anerkennungsverfahren in Deutschland zuständigen Stelle gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, in welchem Bundesland die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Als Nachweis reicht hier grundsätzlich aus, dass Sie die Absicht in einem bestimmten Bundesland Tätigkeit aufnehmen zu wollen, glaubhaft machen können. Dies kann z.B. geschehen durch Nachweise erfolgter Bewerbungen oder dem Nachweis an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Über Ihren Antrag stellt Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid aus.
Wird festgestellt, dass zwischen dem deutschen und ausländischen Abschluss keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird Ihnen ein “Gleichwertigkeitsbescheid„ ausgestellt. Zur Berufszulassung kann es notwendig sein, dass Sie ggf. noch (fach-) sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besuchen müssen.
Wird festgestellt, dass zwischen dem deutschen und ausländischen Abschluss wesentliche Unterschiede bestehen, kann Ihnen von der deutschen Anerkennungsbehörde ein “Defizitbescheid„ ausgestellt werden. Zur Berufszulassung müssen Sie in diesem Fall noch weitere Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen und ggf. Vorbereitungskurse ablegen.
Sollten Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, wird Ihnen eine Bescheinigung hierüber ausgestellt. Diese beinhaltet die Auflage, dass vor der Berufszulassung noch eine Kenntnisprüfung abzulegen ist. Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung/ Hochschulabschluss im Heilberuf (Original und eine Kopie)
Dem Visumantrag sind alle Nachweise der erworbenen Kenntnisse in Form vom Hochschulabschlüssen/ Ausbildungsnachweise vorzulegen. Sollten Sie an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, sind auch hierüber Nachweise in geeigneter Form vorzulegen. Diese Unterlagen müssen, soweit zutreffend, mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75,- Euro und ist bei Antragstellung bar in Landeswährung (Dominikanische Pesos) zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Versagung des Visums NICHT erstattet.
Die Botschaft leitet den Antrag über das Bundesverwaltungsamt an die für den Deutschlandaufenthalt örtlich zuständige Ausländerbehörde bzw. Bundesagentur für Arbeit weiter. Sobald von dort die hierfür nach § 31 bzw. 39 AufenthV erforderliche Stellungnahme vorliegt, kann die Botschaft über das Visum entscheiden.
Für Anfragen zu Visumbestimmungen, vorzulegenden Unterlagen und Visumpflicht können Sie uns über unser Kontaktformular kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass Auskünfte zu einzelnen Visumanträgen aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich nur an die Antragsteller selbst erteilt werden können. Die Botschaft bittet von Sachstandsanfragen während eines laufenden Verfahrens abzusehen, da dadurch die Bearbeitung verzögert wird.