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Legalisation

Schreibtisch mit Stempel und Büromaterial

Schreibtisch mit Stempel und Büromaterial © Picture Alliance

09.01.2026 - Artikel

Die Botschaft legalisiert ausschließlich in der Dominikanischen Republik ausgestellte Personenstandsurkunden. Deutsche Urkunden können nicht von der Deutschen Botschaft legalisiert werden.

Legalisation von dominikanischen Personenstandsurkunden

Da die dominikanische Apostille in Deutschland nicht als Echtheitsnachweis einer Urkunde akzeptiert wird, müssen dominikanische Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden) von der Deutschen Botschaft in Santo Domingo legalisiert werden. Die Legalisation bestätigt für deutsche Behörden die Echtheit der Unterschrift und des Siegels der die Urkunde ausstellenden Urkundsperson.

Welche Urkunden können legalisiert werden?

Die Botschaft legalisiert ausschließlich in der Dominikanischen Republik ausgestellte Personenstandsurkunden, die von dem dominikanischen Zentralen Standesamt (Centro de Servicios der Oficina Central del Estado Civil de la Junta Central Electoral) vorbeglaubigt wurden. Eine Legalisation anderer dominikanischer Urkunden (Bescheinigungen, Notenaufstellungen, Zeugnisse, etc.) kann nicht erfolgen. Die Echtheit dieser kann im Wege einer Urkundenüberprüfung bestätigt werden.

Schritte zur Legalisation

1) Einholung der Vorbeglaubigung

Die Legalisation erfordert die Einholung eines Vorbeglaubigungsetiketts („Etiqueta de validación“ / „Label“) durch das zuständige dominikanische Zentrale Standesamt. Das dominikanische Zentrale Standesamt muss bei Beantragung explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Vorbeglaubigung für die deutsche Botschaft handelt. Die Vorbeglaubigung besteht aus einem Aufkleber, der auf der Rückseite der Urkunde angebracht wird und die Unterschrift der validierenden Person enthält. Das Vorbeglaubigungsetikett des dominikanischen Zentralen Standesamts sollte bei Beantragung der Legalisation nicht älter als drei Monate sein.

Erst im Anschluss an die Einholung der Vorbeglaubigung kann die Botschaft eine Legalisation vornehmen.

Die Adressen der Niederlassungen der Centro de Servicios des zuständigen Zentralen Standesamtes finden Sie im Internet unter: https://jce.gob.do/centros-de-servicios

2) Beantragung der Legalisation in der Botschaft

Die Legalisation kann durch jeden Interessenten oder einen Dritten bei der Botschaft beantragt werden und kann in der Regel noch am gleichen Tag erfolgen.

Bei Antragstellung müssen die Originalurkunden mit Vorbeglaubigungsetikett eingereicht werden.

Es ist keine Terminvereinbarung nötig. Die Legalisation kann jederzeit zu den regulären Öffnungszeiten der Botschaft beantragt werden.

Die Gebühr für die Legalisation beträgt je Urkunde 30,00 EUR und ist bei Antragstellung in bar in Dominikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft oder per Visa- oder MasterCard Kreditkarte in Euro zu entrichten. Voraussetzung für die Zahlung per Kreditkarte ist, dass der Kreditkarteninhaber persönlich anwesend ist und die Karte für internationale Zahlungen freigeschaltet ist.

Legalisation deutscher Urkunden

Da die deutsche Apostille in der Dominikanischen Republik nicht anerkannt wird, müssen deutsche Urkunden zur Verwendung in der Dominikanischen Republik in der Regel legalisiert werden.

Deutsche Urkunden können nicht von der Deutschen Botschaft legalisiert werden. Stattdessen sind sie von der Dominikanischen Botschaft in Berlin oder dem zuständigen dominikanischen Konsulat in Deutschland zu legalisieren.

Wird die Legalisation einer deutschen Urkunde benötigt, wenden Sie sich bitte direkt an die dominikanische Vertretung in Deutschland.

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