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Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Ehescheidung
Stempel auf Scheidungspapiere © picturedesk.com
Eine Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, muss von der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung anerkannt werden.
Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteren auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt hat, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten. Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist und bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung.
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Eine Anerkennung der Scheidung gemäß § 107 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist außerdem nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (Beispiel: Zwei Dominikaner lassen sich in der Dominikanischen Republik scheiden). Ist allerdings einer der Partner z.B. deutsch-dominikanischer oder dominikanisch-spanischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren in jedem Fall erforderlich.
Verfahren
Der Antrag wird grundsätzlich direkt bei dem zuständigen Gericht gestellt. Sollten Sie sich in der Dominikanische Republik aufhalten, kann der Antrag mit Unterlagen in der Deutsche Botschaft Santo Domingo abgegeben werden, welche diese an das zuständige Gericht weiterleitet. Sobald Sie die notwendigen Unterlagen (siehe unten) vollständig (d.h. einschließlich etwa benötigter Übersetzungen) vorliegen haben, können Sie über unser Terminvergabesystem einen Termin zur Einreichung vereinbaren.
Unterlagen
Folgende Unterlagen werden bei einer Scheidung in der Dominikanischen Republik benötigt:
- Vollständig und leserlich ausgefülltes Antragsformular
- Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe (vorbeglaubigt und mit Übersetzung)
- Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung des dominikanischen Scheidungsurteils (sentencia) mit Rechtskraftvermerk und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen – vorbeglaubigt durch die Bürgerbüros der Generalstaatsanwaltschaft (Centro de Atención al Ciudadano de la Procuraduría o Procuradurías Generales de Cortes de Apelación; nicht direkt bei der Generalstaatsanwaltschaft (sede central)) + Übersetzung
- Scheidungsurkunde (vorbeglaubigt und mit Übersetzung)
- Nachweis über die Bekanntmachung der Scheidung (publicación) + Übersetzung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und Personenidentität (z. B. durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments)
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Alle erforderlichen Unterlagen werden im Original benötigt. Schriftstücke in nicht deutscher oder englischer Sprache sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
Dominikanische Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden), müssen durch die Deutsche Botschaft legalisiert werden. Die Urkunde sollte nicht älter als 3 Monate sein. Die Legalisation erfordert die vorherige Einholung eines Vorbeglaubigungsetiketts („Etiqueta de validación“) durch das dominikanische Zentrale Standesamt (Junta Central Electoral) auf die dominikanische Personenstandsurkunde. Bei Beantragung muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Vorbeglaubigungsetikett für die deutsche Botschaft handelt. Die Adressen der Niederlassungen der „Centros de Servicios“ zuständigen Zentralen Standesamtes finden Sie im Internet unter:
https://jce.gob.do/centros-de-servicios
Eine Apostille ist nicht erforderlich, da dominikanische Apostillen in Deutschland nicht anerkannt sind.
Dominikanische Urteile oder Beschlüsse müssen von der Procuraduría überbeglaubigt sein. Diese Überbeglaubigung können Sie in den „Centros de Atención al Ciudadano de la Procuraduría“ oder den „Procuradurías Generales de Cortes de Apelación“ einholen. Die Überbeglaubigung wird nicht direkt in der Procuraduría General (Sede Central) durchgeführt.
Haitianische Urkunden müssen vom haitianischen Justizministerium und Außenministerium in Haiti überbeglaubigt sein.
Gebühren
1. Gebühren der Auslandsvertretung:
Beglaubigung von Kopien | 24,00 € |
Legalisation dominikanischer Urkunden | 30,00 € pro Urkunde |
Die Gebühr ist in bar in dominikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenwechselkurs der Botschaft oder per Visa- oder MasterCard-Kreditkarte zu zahlen.
2. Gebühren der Anerkennungsbehörde:
Das Anerkennungsverfahren ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 300 Euro. Die Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 155 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen.
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG
Hier können Sie das Antragsformular herunterladen.