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Eheschließungen in der Dominikanischen Republik

Eheringe

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Artikel

Allgemeine Informationen zur dominikanischen Eheschließung finden Sie in diesem Themenbereich. Beachten Sie aber, dass verbindliche Auskünfte hierüber nur von den zuständigen dominikanischen Behörden erteilt werden können.

Wichtiger Hinweis

Verbindliche Auskünfte zum dominikanischen Recht können Ihnen nur dominikanische Behörden erteilen, zur Frage der Eheschließung in der Dominikanischen Republik beispielsweise die dominikanische Botschaft in Berlin oder die für Sie örtlich zuständige dominikanische Auslandsvertretung.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit nachstehender Informationen kann daher keinerlei Gewähr übernommen werden, Rechtsansprüche können aus diesen Informationen nicht hergeleitet werden.

Dominikanische Standesbeamte können, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, innerhalb von 24 Stunden eine Eheschließung vornehmen.

Es wird kein Aufgebot bestellt; eine Frist ist demnach nicht einzuhalten.

Dem dominikanischen Standesbeamten sind vorzulegen

  • Reisepässe der Verlobten;
  • Geburtsurkunden der Verlobten; Die deutsche Geburtsurkunde muss von einer dominikanischen Auslandsvertretung in Deutschland legalisiert* werden; daraufhin ist sie mit spanischer Übersetzung (oder in der internationalen Version) dem dominikanischen Standesbeamten vorzulegen.
  • Konsularische Bescheinigung der Deutschen Botschaft Santo Domingo in spanischer Sprache, wonach keine Ehehindernisse vorliegen. Diese Konsularische Bescheinigung kann nur nach Vorlage des Original - Ehefähigkeitszeugnisses sowie bei Zahlung einer Gebühr von ca. 1400,00 Pesos ausgestellt werden. Hinweise zur Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses finden Sie hier.

Es müssen zwei Zeugen bei der Trauung zugegen sein.

Ein offizieller Dolmetscher ist in der Regel nicht erforderlich. Eine von den Brautleuten mitgebrachte Person, die beide Sprachen beherrscht, kann als „ad hoc“-Dolmetscher vereidigt werden.

Der dominikanische Standesbeamte muss ein „Extracto de Acta Matrimonial“ oder eine „Acta Inextensa de Matrimonio“ als Heiratsurkunde ausstellen (nicht eine einfache Heiratsbescheinigung, wie das „Certificado de Matrimonio“). Für die spätere Verwendung im deutschen Rechtsverkehr (z. B. Eintragung in ein deutsches Eheregister) muss die Heiratsurkunde von der „Junta Central Electoral“ überbeglaubigt werden (Aufkleber mit Barcode und Unterschrift auf der Rückseite der Urkunde). Die Eheschließung wird, sofern sie den Bestimmungen der Dominikanischen Republik entspricht, auch in Deutschland anerkannt und kann in Deutschland registriert werden. Wie eine Registrierung möglich ist, erfahren Sie hier.

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*Die Dominikanische Republik ist dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostille Übereinkommen) mit Wirkung ab dem 30.08.2009 beigetreten. Die Bundesrepublik Deutschland hat fristgerecht ihren Widerspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zu vorgenanntem Übereinkommen erklärt. Das Übereinkommen gilt damit --nicht-- im deutsch-dominikanischen Verhältnis. Erfahrungsgemäß verlangt der dominikanische Standesbeamte dennoch oftmals eine mit Apostille oder Legalisation versehene deutsche Geburtsurkunde.

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