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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

25.04.2023 - Artikel

Allgemeines

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik hat, dominikanisches Erbrecht. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt zur Erbrechtsreform.

Kommt deutsches Recht zur Anwendung, geht kraft Gesetz mit dem Tode der Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Die Erben haben allerdings das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft auszuschlagen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen. Allgemeine Informationen zu Erbschaftsangelegenheiten finden Sie in den unten aufgeführten Merkblättern. Konsularische Dienstleistungen in Erbschaftsangelegenheiten an der Botschaft Santo Domingo können derzeit nur mit erheblicher Verzögerung erbracht werden. Bitte wenden Sie sich daher wo möglich direkt an das zuständige deutsche Nachlassgericht, ein Notariat oder einen Rechtsanwalt.


Erbausschlagung

Wenn ein Erbe nicht angenommen wird, z.B. wegen Überschuldung, spricht man von einer Erbausschlagung.

Es gibt hier sowohl die Ausschlagung nach deutschem als auch nach dominikanischem Recht:


Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht

Deutsches Erbrecht gilt für Erbfälle ab dem 17.08.2015, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatte und keine Rechtswahl für ein anderes Erbrecht getroffen hatte.

Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) automatisch auf die Erben über. Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch deren Schulden. Der Erbe haftet grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Der Erbe kann die Erbschaft (bzw. seinen Anteil an der Erbschaft) ausschlagen.

Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden

  • durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, bei der die Unterschrift durch einen Notar oder Konsularbeamten beglaubigt wurde, oder
  • durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Bei einer wirksamen Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge (bei gesetzlicher Erbfolge erben z.B. dann die Abkömmlinge des Ausschlagenden). Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen. Für minderjährige Kinder müssen der/die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausschlagen.

Beglaubigung durch die deutsche Botschaft

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die deutsche Botschaft in Santo Domingo erfolgen.

Hierzu können Sie während der Schalteröffnungszeiten in der Botschaft ohne Termin vorsprechen. Sie benötigten hierfür

  • ein gültiges Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
  • eine vorgefertigte Ausschlagungserklärung (noch nicht unterschrieben!); Ein unverbindliches Muster, welches Sie für die Ausschlagungserklärung verwenden können, finden Sie unten.
  • die Gebühr von 56,43 €, zahlbar nur in bar zum aktuellen Gegenwert in Dominikanischen Pesos (DOP).

Die beglaubigte Ausschlagungserklärung müssen Sie selbst fristgerecht direkt an das zuständige deutsche Nachlassgericht senden!


Ausschlagung einer Erbschaft nach dominikanischem Recht

Dominikanisches Erbrecht gilt z.B. für Erbfälle ab dem 17.08.2015, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in der Dominikanischen Republik hatte und keine Rechtswahl für ein anderes Erbrecht getroffen hatte.

Die Erbausschlagung in der Dominikanische Republik muss bei den hiesigen Gerichten erfolgen. Wir raten Ihnen, sich hierzu direkt mit den dominikanischen Stellen in Verbindung zu setzen. Alternativ kann Ihnen auch ein hiesiger Rechtsanwalt in der Angelegenheit weiterhelfen, die Anwaltsliste der Botschaft kann Ihnen bei der Auswahl eines Rechtsanwalts behilflich sein.


Erbschein und europäisches Nachlasszeugnis

Um über Nachlass in Deutschland zu verfügen, muss in der Regel ein deutscher Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt werden. Insbesondere deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen vor Umschreibung bzw. Auszahlung in der Regel eines dieser Dokumente als Nachweis, wer die Erben sind.

Ein deutscher Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht nach dem Tod einer Person zum Nachweis des Erbrechts zum Gebrauch in Deutschland. Sollte das Erbe in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat liegen, kann ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) ausgestellt werden, um die Erbenstellung in allen EU-Mitgliedsstaaten nachzuweisen.

Sie können sich, sofern deutsche Nachlassgerichte zuständig sind, direkt an das entsprechende Gericht in Deutschland wenden und dort formlos den Antrag stellen. Unter dem folgenden Link finden Sie ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten Ihres zuständigen Gerichts bzw. der für Sie zuständigen Behörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland: https://www.gerichtsverzeichnis.de/. Gleichermaßen können Sie den Antrag bei einem Notariat in Deutschland aufnehmen oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen lassen.

In begründeten Einzelfällen kann der Antrag auf einen Erbschein bei der Deutschen Botschaft Santo Domingo aufgenommen werden und an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden. Die Unterlagen, die die Erbenstellung nachweisen, sind im Original vorzulegen. Vor der persönlichen Vorsprache ist zwingend vorab Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen, um die Möglichkeiten zu erörtern und gegebenenfalls den Vorgang vorzubereiten.


Merkblätter und Muster

- Merkblatt Nachlassgericht PDF / 482 KB

- Merkblatt Erbrechtsreform PDF / 491 KB

- Muster Ausschlagungserklärung PDF / 94 KB

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