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Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen

Vater, der seinem Sohn das Fahrradfahren beibringt © Zoonar.com/lev dolgachov
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht verheiratet sind, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, um rechtlicher Vater des Kindes zu werden.
Eine für Deutschland rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung oder andere Art der
Abstammungsfeststellung (z.B. durch Gerichtsentscheid) kann im Regelfall sowohl nach
dominikanischem Recht (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in der Dominikanischen Republik
und/oder dominikanischer Vater) als auch nach deutschem Recht (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt des
Kindes in Deutschland und/oder deutscher Vater) durchgeführt werden. Die Vaterschaftsanerkennung
nach deutschem Recht ist auch schon vorgeburtlich möglich.
Vaterschaftsanerkennung
Wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss er
die Vaterschaft anerkennen, um rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Wenn Sie die Vaterschaft zu
einem Kind, das in der Dominikanischen Republik geboren wurde, anerkennen möchten, dann können
Sie die Vaterschaftsanerkennung vor dem zuständigen dominikanischen Standesamt in der
Dominikanischen Republik erklären. Die Anerkennungserklärung des Vaters und seine Eintragung in
der Geburtsurkunde des Kindes als Erklärender („Declarante“) oder alternativ eine
Anerkennungsurkunde („Acta de Reconocimiento“) gilt dann grundsätzlich auch für Deutschland.
Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und/oder das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben, können Sie die Vaterschaftsanerkennung auch in der deutschen
Botschaft nach deutschem Recht abgeben (s. folgende Punkte).
Bitte beachten Sie aber, dass in einigen Fallkonstellationen noch eine Zustimmungserklärung der
Mutter notwendig sein kann, damit auch im deutschen Rechtsbereich ein rechtliches
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind entsteht.
Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung
Im deutschen Recht ist eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn die Mutter der
Vaterschaftsanerkennung zustimmt. Es gibt Länder, deren Rechtssysteme eine solche Zustimmung des
Kindes oder der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht kennen (z.B. die
Dominikanische Republik). Ob eine Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich auch
ohne Zustimmungserklärung wirksam ist, bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Kindes (in
der Regel auch die Staatsangehörigkeit der Mutter).
Bei einer deutschen Mutter ist eine Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung nach
deutschem Recht erforderlich, auch wenn die Vaterschaft nach dominikanischem Recht anerkannt
wurde.
Bei einer dominikanischen Mutter ist diese nicht erforderlich.
Andere Konstellationen sind im Einzelfall zu prüfen.
I. VERFAHREN
Die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht und die Zustimmungserklärung muss in der Botschaft vorbereitet und beurkundet werden. Sobald Sie die notwendigen Unterlagen (siehe unten) vollständig vorliegen haben, schicken Sie diese als Scan (als PDF) bitte per Email an info@santo-domingo.diplo.de. Ihre Unterlagen werden überprüft und vorbereitet. Anschließend werden wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
II. UNTERLAGEN
- Geburtsurkunde des Kindes oder ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- gültiges Ausweisdokument des Vaters
- gültiges Ausweisdokument der Mutter
- Angabe des Wohnsitzes beider Elternteile
- Angabe, ob beide Elternteile die deutsche Sprache beherrschen
- ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen der Mutter und deren Auflösung (bspw. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des ehemaligen Ehepartners)
Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein.
III. GEBÜHREN
Die Gebühr für die Beurkundung einer Erklärung im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsanerkennung beträgt 100,31 €. Sollte der Erklärende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, erhöht sich die Gebühr um ca. 35€ für die mündliche Übersetzung der Erklärung. Die Gebühr ist in bar in dominikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenwechselkurs der Botschaft zu zahlen oder per Visa- oder MasterCard-Kreditkarte. Voraussetzung für die Zahlung mit Kreditkarte ist, dass der Karteninhaber persönlich anwesend ist, der Name auf der Karte vermerkt ist und die Karte für internationale Zahlungen freigeschaltet ist.
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Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Artikels beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung . Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden.