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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Familiennachzug
Nach der grundlegenden Reform des Aufenthaltsgesetzes müssen ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, schon bei der Beantragung des Visums im Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Der Grund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. So soll nachziehenden Ehegatten der Einstieg in den Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtert werden. Ihre Startchancen werden dadurch wesentlich verbessert.
Der Nachweis, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, muss bereits bei Antragstellung erbracht werden. Konkret sind darunter Kenntnisse der deutschen Sprache der Kompetenzstufe A1 des vom Europarat erarbeiteten „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ zu verstehen. Diese Neuerung beruht auf dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“.
Bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse durch ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Die Ablegung der Prüfung ist in der Dominikanischen Republik gegenwärtig nur bei der Sprachschule der Deutschen Botschaft in Santo Domingo möglich. Die Termine der Sprachprüfungen können bei der Botschaft erfragt werden. Sprachzertifikate anderer Sprachschulen in der Dominikanischen Republik können im Visumverfahren nicht anerkannt werden! (ALTE steht für Association of Language Testers in Europe – Verband der Sprachprüfer in Europa – die ALTE ist eine Vereinigung von Institutionen aus ganz Europa, die im Bereich Sprachprüfung und Zertifizierung tätig ist. Zu den Hauptzielen von ALTE gehört die Definition einheitlicher Niveaustufen, um die Anerkennung von Fremdsprachenzertifikaten in Europa zu ermöglichen, sowie die Festlegung von einheitlichen Standards für alle Bereiche von Sprachtests.)
Sollten noch keine einfachen Deutschkenntnisse vorhanden sein, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, diese zu erwerben. Es gibt keine Pflicht, einen bestimmten Kurs zu besuchen. Wie die erforderlichen Kenntnisse erlangt werden, bleibt jedem Antragsteller selbst überlassen.
Die Vorlage eines Sprachzertifikats führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren. Der Sprachnachweis ist auf Echtheit und bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall auch auf seine Plausibilität und seine Aktualität im Hinblick auf das tatsächliche Sprachvermögen des Antragstellers zu überprüfen.
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:
bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
bei Hochschulabsolvent*innen mit in Deutschland anerkanntem Abschluss. Eine positive Erwerbs- und Integrationsprognose muss erkennbar sein. Ob Ihr Abschluss anerkannt ist, können Sie hier überprüfen.
wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist, eine spätere Ausreise also bereits feststeht. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen
b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:
wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte
Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände über unser Kontaktformular nachfragen.
Nützliche Links:
Modellprüfung des Goethe-Zertifikats A1
Informationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge