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Beurkundung einer Auslandseheschließung in einem deutschen Eheregister

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

06.05.2025 - Artikel

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann auf Antrag durch den zuständigen deutschen Standesbeamten beurkundet werden, vorausgesetzt mindestens einer der Ehegatten ist deutscher Staatsangehöriger.

Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Ehenamen seit dem 1. Mai 2025 finden Sie hier zusammengefasst.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann auf Antrag durch das zuständige deutsche Standesamt beurkundet werden, vorausgesetzt mindestens einer der Ehegatten ist deutscher Staatsangehöriger, § 34 des Personenstandsgesetzes (PStG). Die ehemals geführten Familienbücher existieren seit Inkrafttreten des Personenstandsreformgesetzes zum 01.01.2009 nicht mehr.


Eine in der Dominikanischen Republik wirksam geschlossene Ehe ist automatisch auch in Deutschland gültig, ohne dass es einer Beurkundung durch einen deutschen Standesbeamten bedarf. Der Antrag auf Beurkundung der Ehe im deutschen Eheregister ist freiwillig.


Antragsberechtigt sind beide Ehegatten, entweder gemeinsam oder jeder separat. Auch der ausländische Ehegatte kann den Antrag allein stellen. Falls namensrechtliche Erklärungen notwendig werden, müssen beide Ehegatten gemeinsam vorsprechen. Sind beide Ehegatten verstorben, können deren Eltern oder gemeinsame Kinder die Beurkundung der Ehe beantragen.


Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hatte keiner der Antragsberechtigten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jemals in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Deutsche Botschaft wirkt nur an der Beratung der Antragsteller, der Aufnahme und Weiterleitung der Anträge mit. Nach Beurkundung der Eheschließung durch das zuständige deutsche Standesamt können bei diesem gebührenpflichtige Eheurkunden bzw. beglaubigte Registerausdrucke angefordert werden. Dies kann auch bereits bei Beantragung der Beurkundung erfolgen.

I. VORZULEGENDE UNTERLAGEN

  • ☐ Ausgefülltes Antragsformular
  • ☐ Heiratsurkunde
  • ☐ Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggf. Heiratsurkunden über alle Vorehen beider Ehegatten
  • ggf. Nachweis der Auflösung der Vorehen: Sterbeurkunden früherer Ehegatten, Scheidungsurteil, bei ausländischem Scheidungsurteil zusätzlich der Beschluss über die Anerkennung der Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung;
  • ☐ Gültige Reisepässe bzw. Personalausweise von jeder Staatsangehörigkeit beider Ehegatten

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

II. FORM DER VORZULEGENDEN UNTERLAGEN


Alle erforderlichen Unterlagen werden im Original benötigt. Urkunden in nicht deutscher oder englischer Sprache sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
Dominikanische Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden), müssen durch die Deutsche Botschaft legalisiert werden. Die Urkunde sollte nicht älter als 3 Monate sein. Die Legalisation erfordert die vorherige Einholung eines Vorbeglaubigungsetiketts („Etiqueta de validación“) durch das zuständige dominikanische Zentrale Standesamt auf die dominikanische Personenstandsurkunde. Das dominikanische Zentrale Standesamt muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Vorbeglaubigungsetikett für die deutsche Botschaft handelt. Die Adressen der Niederlassungen des zuständigen Zentralen Standesamtes finden Sie im Internet unter: https://jce.gob.do/centros-de-servicios.

Eine Apostille ist nicht erforderlich, da dominikanische Apostillen in Deutschland nicht anerkannt sind. Dominikanische Urteile oder Beschlüsse müssen von der Procuraduría überbeglaubigt sein. Diese Überbeglaubigung können Sie in den „Centros de Atención al Ciudadano de la Procuraduría“ oder den „Procuradurías Generales de Cortes de Apelación“ einholen. Die Überbeglaubigung wird nicht direkt in der Procuraduría General (Sede Central) durchgeführt.
Haitianische Urkunden müssen vom haitianischen Justizministerium und Außenministerium in Haiti überbeglaubigt sein.


III. VERFAHREN


Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen in der richtigen Form vorliegen haben, können Sie den Antrag in der Deutschen Botschaft während der Öffnungszeiten persönlich einreichen. Im Rahmen des Termins werden die Urkunden legalisiert, Unterschriften und Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.


Der Antrag wird anschließend zusammen mit den beglaubigten Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Die Bearbeitungszeit hängt vom deutschen Standesamt ab und kann stark variieren.


IV. NAMENSFÜHRUNG IN DER EHE


Durch die Namensrechtsreform, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist, wurde das Ehenamensrecht weitgehend liberalisiert. Die Namensführung richtet sich für alle nach dem 1. Mai 2025 geschlossenen Ehen nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik und kann die Ehefrau nachweisen, dass sie ihrem Namen den Nachnamen des Mannes mit „de“ angefügt hat, so gilt dieser Name automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Bei Ehen, die vor dem 1. Mai 2025 geschlossen wurden, muss in diesem Fall eine Rechtswahl ins dominikanische Recht erfolgen.


Soll das deutsche Ehenamensrecht zur Anwendung kommen, muss für alle Ehen, die nach dem 1. Mai 2025 geschlossen wurden, eine Rechtswahl in das deutsche Recht erfolgen. Anschließend kann durch eine Namenserklärung die Namensführung in der Ehe festgelegt werden. Folgende Wahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Geburtsname eines Ehegatten oder Teile davon
  • Geführter Name eines Ehegatten oder Teile davon
  • Einen aus den Geburtsnamen oder geführten Namen gebildeten Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich


Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:

  • Geburtsname dieses Ehegatten
  • Geführter Familienname dieses Ehegatten

Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein Teil hinzugefügt werden.


Zu den individuellen Wahlmöglichkeiten berät Sie die Botschaft bei Bedarf gerne.

V. GEBÜHREN


Für die Aufnahme des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt fallen Gebühren an, die bei der persönlichen Vorsprache in bar in dominikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenwechselkurs der Botschaft oder in Euro per Visa- oder MasterCard-Kreditkarte bezahlt werden können. Voraussetzung für die Zahlung mit Kreditkarte ist, dass der Karteninhaber persönlich anwesend ist, der Name auf der Karte vermerkt ist und die Karte für internationale Zahlungen freigeschaltet ist.

Beglaubigung von Unterschriften auf dem Antrag
auf Beurkundung der Eheschließung
Ohne namensrechtlicher Erklärung
56,43 €
Mit namensrechtlicher Erklärung
79,57 €.
Beglaubigung von Kopien24,37 €
Legalisation dominikanischer Urkunden29,69 € pro Urkunde

Darüber hinaus werden Gebühren bei dem zuständigen Standesamt fällig. Die Gebühren der Standesämter sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und bewegen sich grob zwischen 60,00 EUR und 180,00 EUR. Das zuständige Standesamt stellt nach Antragseingang eine Rechnung, die direkt auf das Konto des Standesamts zu begleichen ist, eine Einzahlung bei der Botschaft ist nicht möglich.

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Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.

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