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Registrierung einer ausländischen Eheschließung in Deutschland
Eheschließung, © picture alliance / ZB
Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann auf Antrag durch den zuständigen deutschen Standesbeamten beurkundet werden, vorausgesetzt mindestens einer der Ehegatten ist deutscher Staatsangehöriger.
Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann auf Antrag durch den zuständigen deutschen Standesbeamten beurkundet werden, vorausgesetzt mindestens einer der Ehegatten ist deutscher Staatsangehöriger, § 34 des Personenstandsgesetzes (PStG). Die ehemals geführten Familienbücher existieren seit Inkrafttreten des Personenstandsreformgesetzes zum 01.01.2009 nicht mehr. Eine in der Dominikanischen Republik wirksam geschlossene Ehe ist automatisch auch in Deutschland gültig, ohne dass es einer Beurkundung durch einen deutschen Standesbeamten bedarf. Der Antrag auf Beurkundung der Ehe im deutschen Eheregister ist freiwillig.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem
Merkblatt Eheregisteranlegung
PDF / 229 KB
Informationen des Standesamtes I in Berlin
Informationen zu Eheschließungen / Lebenspartnerschaften, Geburt eines Kindes im Ausland, Sterbefällen mit Auslandsbezug und damit im Zusammenhang stehenden Fragen (z.B. Namensrecht)