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Eheschließungen in der Dominikanischen Republik
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Allgemeine Informationen zur dominikanischen Eheschließung finden Sie in diesem Themenbereich. Beachten Sie aber, dass verbindliche Auskünfte hierüber nur von den zuständigen dominikanischen Behörden erteilt werden können.
Verbindliche Auskünfte zum dominikanischen Recht können Ihnen nur dominikanische Behörden erteilen, zur Frage der Eheschließung in der Dominikanischen Republik beispielsweise die dominikanische Botschaft in Berlin oder die für Sie örtlich zuständige dominikanische Auslandsvertretung.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit nachstehender Informationen kann daher keinerlei Gewähr übernommen werden, Rechtsansprüche können aus diesen Informationen nicht hergeleitet werden.
Dominikanische Standesbeamte können, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, innerhalb von 24 Stunden eine Eheschließung vornehmen.
Es wird kein Aufgebot bestellt; eine Frist ist demnach nicht einzuhalten.
Dem dominikanischen Standesbeamten sind vorzulegen
- Reisepässe der Verlobten;
- Geburtsurkunden der Verlobten: Die deutsche Geburtsurkunde muss von einer dominikanischen Auslandsvertretung in Deutschland legalisiert werden. Dazu wenden Sie sich bitte an die dominikanische Botschaft in Berlin oder das zuständige dominikanische Konsulat. Deutsche Geburtsurkunden müssen zudem mit spanischer Übersetzung oder in der internationalen Version vorgelegt werden.
Nachweis über Ledigkeit beider Ehegatten, z.B. in Form eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Alternativ akzeptieren viele dominikanische Standesämter auch die Vorlage einer Erweiterten Meldebescheinigung mit Familienstand als ausreichenden Nachweis.
Es müssen zwei Zeugen bei der Trauung zugegen sein.
Ein offizieller Dolmetscher ist in der Regel nicht erforderlich. Eine von den Brautleuten mitgebrachte Person, die beide Sprachen beherrscht, kann als „ad hoc“-Dolmetscher vereidigt werden.
Der dominikanische Standesbeamte muss eine „Acta de Matrimonio“ als Heiratsurkunde ausstellen (nicht eine einfache Heiratsbescheinigung, wie das „Certificado de Matrimonio“). Für die spätere Verwendung im deutschen Rechtsverkehr (z. B. Eintragung in ein deutsches Eheregister) muss die Heiratsurkunde von der „Junta Central Electoral“ überbeglaubigt werden (Aufkleber mit Barcode und Unterschrift auf der Rückseite der Urkunde). Die Eheschließung wird, sofern sie den Bestimmungen der Dominikanischen Republik entspricht, auch in Deutschland anerkannt und kann in Deutschland registriert werden. Wie eine Registrierung möglich ist, erfahren Sie hier.