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Beurkundung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes

Geburtsanzeige, © colourbox
Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig.
Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025
Am 1. Mai 2025 tritt die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 finden Sie hier.
Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig. Sie bietet sich insbesondere immer dann an, wenn deutsche Geburtsurkunden für das Kind benötigt werden oder die Namensführung des Kindes nicht geklärt ist. Gegebenenfalls ist nach der Geburt eines Kindes im Ausland zumindest eine Namenserklärung notwendig, damit das Kind den gewünschten Nachnamen führt. Diese Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt abgegeben werden.
Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person oder die Eltern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Hatte weder das Kind noch die Elternteile einen inländischen Wohnsitz, so liegt die Zuständigkeit bei Standesamt I in Berlin. Die Deutsche Botschaft wirkt nur an der Beratung der Antragsteller, der Aufnahme und Weiterleitung der Anträge mit.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes. Grundsätzlich ist der Antrag an keine Fristen gebunden, er kann also auch noch gestellt werden, wenn das „Kind“ bereits volljährig ist. In diesem Fall ist der Betroffene selbst antragsberechtigt.
I. DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT
Ein Kind, das nach dem 01.07.1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, wenn ein Elternteil deutsch ist. Ein separater Antrag auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit muss in diesem Fall nicht gestellt werden.
Ein deutscher Vater kann die Vaterschaft des Kindes vor der Botschaft, dem Standesamt oder Jugendamt nach deutschem Recht anerkennen. Die Kindsmutter muss der Vaterschafts-anerkennung zustimmen.
Er kann die Vaterschaft alternativ vor dem dominikanischen Standesamt anerkennen. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach dominikanischem Recht ist erkennbar an der Eintragung des Vaters als Erklärender („Declarante“) in der dominikanischen Geburtsurkunde („Acta Inextensa de Nacimiento“). Wird die Vaterschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt, wird eine separate Anerkennungsurkunde („Acta de Reconocimiento“) ausgestellt. Die Vaterschaftsanerkennung nach dominikanischem Recht erstreckt sich auf das deutsche Recht, sofern es sich bei der Mutter des Kindes um eine Frau mit dominikanischer Staatsangehörigkeit handelt.
Hat die Mutter des Kindes hingegen (auch) die deutsche oder haitianische Staatsangehörigkeit muss zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zunächst die Zustimmung der Mutter in der Botschaft beurkundet werden. Dazu wird um vorherige Kontaktaufnahme gebeten.
II. NAMENSERKLÄRUNG
Bei Geburten im Ausland bis zum 01.05.2025 richtet sich die Namensführung des Kindes vorrangig nach dem deutschen Namensrecht. Die Namensführung aus der ausländischen Geburtsurkunde ist in der Regel nicht automatisch in den deutschen Rechtsbereich übertragbar. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen oder das Kind von einer ledigen Mutter geboren wurde), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich. Dies geschieht durch eine Namenserklärung, die meist zusammen mit dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt abgegeben wird.
Bei Geburten im Ausland nach der Namensrechtsreform, die am 01.05.2025 in Kraft tritt, führt das Kind automatisch den Nachnamen, der durch das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt vermittelt wird. In der Dominikanischen Republik erhält das Kind stets den ersten Nachnamen des Vaters gefolgt vom ersten Nachnamen der Mutter. Für den Fall, dass stattdessen deutsches Recht oder das Recht der Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes zur Anwendung kommen soll, kann eine Namenserklärung abgegeben werden.
Die Botschaft berät Sie gerne zu den Namensbestimmungsmöglichkeiten.
III. VORZULEGENDE UNTERLAGEN
- Formular zur Nachbeurkundung der Geburt: Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich in deutscher Sprache aus. Seite 4 betreffend der Namenserklärung können Sie zunächst frei lassen und in der Botschaft ausfüllen. Der Antrag soll erst in der Botschaft ausgefüllt werden. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.
- Erweiterte dominikanische Geburtsurkunde des Kindes („Acta Inextensa de Nacimiento“)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Ggf. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung
- bei verheirateten Eltern: Heiratsurkunde
- Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde)
- Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) jeder Staatsangehörigkeit der Eltern
- Ausweisdokument des Kindes, falls vorhanden
- Ggf. Sorgerechtsbeschluss bei alleinigem Sorgerecht
- Bei Vorehe der Mutter:
- Heiratsurkunden der Vorehen
- Ggf. Scheidungsurteil oder Scheidungsurkunde
- Ggf. Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung (diese ist bspw. notwendig, wenn die Ehe in der Dominikanischen Republik geschieden wurde und die beiden Ehegatten nicht ausschließlich die dominikanische Staatsangehörigkeit hatten)
- Ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
IV. FORM DER VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
Alle erforderlichen Unterlagen werden im Original benötigt. Urkunden in nicht deutscher oder englischer Sprache sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Wir empfehlen einen Übersetzer unserer Übersetzerliste oder einen in Deutschland vereidigten Übersetzer zu nutzen.
Dominikanische Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden), müssen durch die Deutsche Botschaft legalisiert werden. Die Urkunde sollte nicht älter als 3 Monate sein. Die Legalisation erfordert die vorherige Einholung eines Vorbeglaubigungsetiketts („Etiqueta de validación“) durch das zuständige dominikanische Zentrale Standesamt (Junta Central Electoral) auf die dominikanische Personenstandsurkunde. Das dominikanische Zentrale Standesamt muss explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Vorbeglaubigungsetikett für die deutsche Botschaft handelt. Die Adressen der Niederlassungen des zuständigen Zentralen Standesamtes finden Sie im Internet unter: https://jce.gob.do/centros-de-servicios. Eine Apostille ist nicht erforderlich, da dominikanische Apostillen in Deutschland nicht anerkannt sind. Dominikanische Urteile oder Beschlüsse müssen von der Procuraduría überbeglaubigt sein. Diese Überbeglaubigung können Sie in den „Centros de Atención al Ciudadano de la Procuraduría“ oder den „Procuradurías Generales de Cortes de Apelación“ einholen. Die Überbeglaubigung wird nicht direkt in der Procuraduría General (Sede Central) durchgeführt.
V. VERFAHREN
Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen in der richtigen Form vorliegen haben, können Sie den Antrag in der Deutschen Botschaft während der Öffnungszeiten persönlich einreichen. Es müssen beide Sorgeberechtigten und das Kind anwesend sein. Im Rahmen des Termins werden die Urkunden legalisiert, Unterschriften und Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt. Bei Ihrer Vorsprache in der Deutschen Botschaft kann direkt ein deutscher Reisepass beantragt werden. Dazu beachten Sie bitte die Hinweise im Merkblatt zur Passbeantragung.
Der Antrag wird anschließend zusammen mit den beglaubigten Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Die Bearbeitungszeit hängt vom deutschen Standesamt ab und kann stark variieren.
VI. GEBÜHREN
Für die Aufnahme des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt fallen Gebühren an, die bei der persönlichen Vorsprache in bar in dominikanischen Pesos zum aktuellen Zahlstellenwechselkurs der Botschaft oder in Euro per Visa- oder MasterCard-Kreditkarte bezahlt werden können. Voraussetzung für die Zahlung mit Kreditkarte ist, dass der Karteninhaber persönlich anwesend ist, der Name auf der Karte vermerkt ist und die Karte für internationale Zahlungen freigeschaltet ist.
Beglaubigung von Unterschriften auf dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt | Ohne namensrechtlicher Erklärung Mit namensrechtlicher Erklärung |
Kopiebeglaubigung | 24,37 € |
Legalisation dominikanischer Urkunden | 29,69 € |
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Haftungsausschluss:
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden.