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Beurkundung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes
Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig.
Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig. Sie bietet sich insbesondere immer dann an, wenn deutsche Geburtsurkunden für das Kind benötigt werden oder die Namensführung oder Abstammung des Kindes nicht geklärt ist.
Oftmals ist nach der Geburt eines Kindes im Ausland zumindest eine Namenserkärung notwendig, bevor z.B. ein deutscher Reisepass oder Kinderreisepass für das Kind ausgestellt werden kann. Diese Namenserklärung wird im Rahmen der Geburtsanzeige abgegeben.
Weitergehende Informationen über die vorzulegenden Unterlagen, Gebühren und Verfahrensweise erhalten Sie in unserem
Merkblatt der Botschaft zu Geburtsanzeigen
PDF / 236 KB
Merkblatt der Botschaft zu Geburtsanzeigen
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