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Scheidungen in der Europäischen Union

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

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Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU die „Rom III“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt. Hier finden Sie wichtige Informationen zu Scheidungsverfahren bei Auslandsbezug.

Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn) die „Rom III“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt.

Haben Ehepartner für eine Scheidung keine Rechtswahl getroffen, dann ist nun das Recht des Staates anwendbar, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, dann gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Dies gilt auch dann, wenn beide Partner Deutsche sind.

Die Rechtswahlerklärung kann in der Botschaft abgegeben werden.

Das nach der Verordnung anwendbare Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist.

Grundgedanke von Rom III ist es, das Internationale Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten im Familienrecht zu vereinheitlichen. Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten sollen einheitliche Regeln geschaffen werden, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird als grundlegende objektive Anknüpfung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bzw. von Ehegatten gewählt und nicht mehr die Staatsangehörigkeit.

Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann das dann für seinen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen; auch Auslandsdeutsche können sich in Deutschland scheiden lassen (nach §§ 98, 122 Nr. 6 FamFG vor dem AG Berlin-Schöneberg).Desgleichen könnte einer der Partner ein Gericht am ausländischen Wohnort anrufen.

Der Anwendungsbereich der Rom III – Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Auch die Scheidungsgründe richten sich nach dem anwendbaren Recht. Viele Rechtsordnungen kennen diesbezüglich das Schuldprinzip und machen das Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Ehebruch, Misshandlungen, „Zanksucht“, Verletzung der Unterhaltspflicht, „Böswilliges Verlassen“ des Ehepartners) zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Dem anwendbaren materiellen Scheidungsrecht unterliegt grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) gemäß Art. 1 Abs. 2 aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

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