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Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

27.10.2023 - Artikel

Durch Abstammung kann auch jemand, der im Ausland geboren wurde und dessen Vorfahr Deutscher war, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Erfahren Sie mehr über die Erwerbs- und Verlustgründe sowie über das Feststellungsverfahren.

ERWERBSGRÜNDE

I. Geburt (Automatismus)

1.1 Durch Geburt von deutschen Eltern

1.1.1 Abstammung von deutschem Vater
  • der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war oder

  • der mit der Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, wenn das Kind nach dem 30.06.1993 geboren ist und ein nach den deutschen Gesetzen gültiges Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt

1.1.2 Abstammung von deutscher Mutter
  • die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, oder

  • (bei Geburt des Kindes ab 01.01.1975) die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, oder

  • die mit dem Kindesvater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, die Geburt des Kindes zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 erfolgte und die Mutter in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 eine entsprechende Erklärung vor einer deutschen Behörde oder Auslandsvertretung abgegeben hat (Nachweis). Diese Erklärung kann nicht nachgeholt werden.


WICHTIG!

Neuregelung ab 01.01.2000:

Bei Geburt im Ausland wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht mehr erworben, wenn

  1. der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde
  2. im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Ausnahme: Die Geburt des Kindes wird innerhalb eines Jahres beim zuständigen deutschen Standesamt angezeigt (Geburtsanzeige).

Weitere Informationen finden Sie hier.


1.2. Durch Geburt im Inland von ausländischen Eltern

erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil:

  1. bei Geburt 01.01.2000-26.06.2024: seit acht Jahren;

    bei Geburt am 27.06.2024: seit fünf Jahren

    rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Die sog. Optionspflicht ist zum 27.06.24 entfallen.


II. Durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame und bis zum 30.06.1998 erfolgte LEGITIMATION (alt)

Bei Geburt eines Kindes vor dem 01.07.1993, dessen deutscher Vater mit der nichtdeutschen Mutter bei Geburt des Kindes nicht verheiratet war (vgl. Tz. I 1.1, 2. Alternative) und die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes geheiratet hat.

Voraussetzungen:

  1. ein nach den deutschen Gesetzen wirksames Vaterschaftsanerkenntnis und
  2. Eheschließung der Kindeseltern bis zum 30.06.1998

III. Eheschließung (alt)

Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen vor dem 31.03.1953 die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Automatismus existiert nicht mehr.

IV. Annahme als Kind (Adoption)

Seit dem 01.01.1977: Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption eines/r Minderjährigen durch eine/n Deutsche/n (abgestellt wurde auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme).

Seit dem 01.09.1986: Das angenommene Kind darf im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


V. Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist in gewissen Fällen möglich für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Diese Möglichkeit besteht bis zum 19.08.2031. Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.


VI. Einbürgerung

Für eine Einbürgerung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine Einbürgerung ist nur in Ausnahmesituationen möglich. Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen


VII. Ersitzung

Wer ohne eigenes Verschulden (=Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) seit mindestens 12 Jahren von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde (insbesondere durch Ausstellung eines deutschen Reisepasses, Personalausweises oder Staatsangehörigkeitsausweises) erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies wird im Rahmen eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens festgestellt. Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts (BVA).


VERLUSTGRÜNDE

I. Aufenthalt im Ausland in der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:

Zehnjähriger Auslandsaufenthalt ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen Konsulates. Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie mit diesem im Ausland lebten.


II. Nichterfüllung der Militärpflicht

Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis 01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt hatte.


III. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag / Entlassung/ Verzicht:


3.1 Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt ab 27.06.24):

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit entfällt: Deutsche im Ausland, die auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr (§ 25 StAG wird gestrichen). Beibehaltungsgenehmigungen sind damit nicht mehr erforderlich.

Wer vor Inkrafttreten des StARModG (27.06.24) eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat und keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, hat damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Es bleibt dann lediglich ein Antrag auf Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Bei Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz ist kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Die Regeln dafür haben sich nicht geändert.

3.2 Verzicht

Ein Deutscher kann freiwillig auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.


IV. Adoption

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption eines deutschen minderjährigen Staatsangehörigen durch einen Ausländer ab 01.01.1977.

V. Legitimation durch einen Ausländer

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation eines nichtehelichen deutschen Kindes durch einen Ausländer führte bis zum 31.03.1953 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe BVerwG 5 C 5.05 sowie 5 C 9.05 vom 29.11.2006).

VI. Eheschließung

  • Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
  • Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die Frau nicht staatenlos wurde.
  • Seit 01.04.1953 tritt kein Verlust durch Eheschließung mehr ein.

STAATSANGEHÖRIGKEITSFESTSTELLUNGSVERFAHREN

1. In welchen Fällen empfiehlt sich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren?

Wenn Sie der Meinung sind, deutscher Staatsangehöriger zu sein, dies aber nicht beweisen können, empfiehlt sich nach Beratung durch die zuständige Auslandsvertretung die Einleitung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens, in welchem die Abstammung bis zu den Großeltern oder Urgroßeltern zurückverfolgt wird.

Deutsche Auslandsvertretungen müssen gerade bei Passbewerbern mit unklarer Staatsangehörigkeit oft ein Feststellungsverfahren als Voraussetzung für die Passausstellung verlangen.

2. Zuständige Behörde und Bearbeitungsdauer

Zentral zuständige Behörde bei im Ausland wohnhaften Bewerbern ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Der Antrag wird über die zuständige Auslandsvertretung gestellt (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers). Die Antragsformulare und Ausfüllhinweise finden Sie auf der rechten Seite. Die Bearbeitungszeit liegt meistens um die zwei Jahre; wenn Verwandte bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten haben, kann dies die Bearbeitungszeit unter Umständen erheblich verkürzen.

Ausführliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsfeststellungverfahren, den benötigten Unterlagen und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)


WICHTIGER HINWEIS FÜR VERFAHREN

  • Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
  • Dominikanische Urkunden müssen durch die Centros de Servicios der Junta Central Electoral überbeglaubigt sein (mit Sticker auf der Rückseite der Urkunde, der QR-Code ist nicht ausreichend). Eine Apostille ist nicht erforderlich, da dominikanische Apostillen in Deutschland nicht anerkannt sind.
  • Dominikanische Urteile oder Beschlüsse müssen von der Generalstaatsanwaltschaft (Procuraduría General de la República Dominicana) überbeglaubigt sein.
  • Haitianische Urkunden müssen vom haitianischen Justizministerium und Außenministerium überbeglaubigt sein.
  • Die Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren in der Dominikanischen Republik, ist erhältlich bei folgender Stelle: Ministerio de Interior y Policia bzw. auf der folgenden Webseite.

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgenden Links:

Informationen des Bundesverwaltungsamts zur Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsrecht

Einbürgerung - Das neue Staatsangehörigkeitsrecht: fair, gerecht, tolerant

Häufig gestellte Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Staatsangehörigkeitsrecht - wichtige Änderungen

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